Positionspapier Nr. 4 – Eignungszweifel bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

DGVP_Positionspapier 04-2017_Eignungszweifel bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

Ob nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt und einem Führerscheinentzug generelle Eignungszweifel vorliegen, hängt davon ab, ob  Alkoholmissbrauch im verkehrsrechtlichen Verständnis angenommen wird. Im Sinne der Anlage 4 FeV Nr. 8.1 liegt ein solcher Alkoholmissbrauch vor, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Zweifel am Trennungsvermögen enstehen im Regelfall bei hoher Alkoholgewöhnung, die z.B. durch eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,6 Promille oder mehr dokumentiert wird. Trennvermögen und Trennbereitschaft hängen jedoch auch von anderen Einstellungs- und Verhaltensparametern ab. In Frage steht nicht nur, ob jemand solche Mengen konsumiert und eine solche Toleranz entwickelt hat, dass es aufgrund der bestehenden „Giftfestigkeit“ an einem ausreichenden Wirkungsempfinden mangelt, er also quasi keine rational abgewogene Entscheidung mehr treffen kann.

Trennbereitschaft  setzt auch voraus, dass jemand die Entscheidung, das Fahrzeug aufgrund einer bestimmten Alkoholisierung stehen zu lassen, überhaupt treffen will. Mit anderen Worten: neben der Alkoholgewöhnung, dokumentiert durch eine hohe BAK, ist auch die Anpassungsbereitschaft und der Sicherheitsorientierung als Voraussetzung für ausreichendes Trennvermögen und Trennbereitschaft zu betrachten. Unter welchen Umständen  sich aus diesen Erwägungen Zweifel am Trennvermögen ableiten lassen, soll im 4. Positionspapier der DGVP diskutiert werden.

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