Vereinssatzung

 

„Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie“ (DGVP)

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V.“ (DGVP). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR-Nr. 20222 Nz eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrspsychologie in Forschung, Lehre und Praxis sowie die Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Anforderung von Exekutive, Legislative und steuerbefreiten Institutionen wie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, z.B. bei Änderungsentwürfen von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Dieser Zweck ist nicht wirtschaftlicher Natur und wird unterstützt durch die Anregung der wissenschaftlichen Diskussion auf diesem Gebiet, insbesondere durch die Förderung und/oder eigene Durchführung von Forschungstätigkeit und fachwissenschaftlichen Symposien. Der Zugang zu Fachveranstaltungen steht allen interessierten Stellen und Personen offen. Die DGVP informiert im Vorab in einer Fachzeitschrift und im Internet über Inhalt, Ort und Termin von Veranstaltungen. Forschungsergebnisse der DGVP sowie die Resultate von Symposien stehen der interessierten Öffentlichkeit zeitnah in Form von Fachvorträgen und/oder Publikationen zur Verfügung. Werden aus Veröffentlichungen/ Fachveranstaltungen über die Kostendeckung hinausgehend Gewinne erzielt, werden diese ausschließlich Zwecken zugeführt, die der Erfüllung des Satzungszwecks dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und freiwilligen Zuwendungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Personen werden, die Diplom-Psychologen sind oder über einen vergleichbaren Hochschulabschluss im Fach Psychologie (z.B. Master, Magister) verfügen. Sie müssen den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit auf einem Gebiet der Verkehrspsychologie erbringen sowie qualifizierte verkehrspsychologische Veröffentlichungen vorweisen können. Veröffentlichungen im Sinne dieser Satzung sind Publikationen in Fachzeitschriften sowie Fach- und Lehrbüchern, Referate auf wissenschaftlichen Kongressen sowie Forschungsberichte zu Auftragsforschungen.

(2) Psychologen oder Studierende der Psychologie, die die Voraussetzungen des §5 (1) nicht erfüllen (z.B. Nachwuchsforscher), können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der MV. Von Ihnen wird ein reduzierter Mitgliedsbeitrag erhoben..

(3) Dem Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied im Verein sind die Nachweise nach § 5 (1) und eine schriftliche Empfehlung zur Aufnahme von zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins beizufügen.

(4) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(5) Auf Beschluss des Vorstands können Vereinsmitglieder mit herausragenden Verdiensten in der Verkehrspsychologie oder für den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;

c) durch Ausschluss aus dem Verein;
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss;

d) durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste;
die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern, darunter der Präsident, zwei Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus bis zu 7 Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zusammen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand (z.B. bei der Planung von Veranstaltungen, Mitgliederakquisition und weiteren Führungsaufgaben). Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident gegebenenfalls, mindestens aber einmal pro Jahr, den erweiterten Vorstand ein.

(4) Haftungsbeschränkung

a) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
b) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
c) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
d) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Diese ist an die letztbekannte Privatanschrift der Mitglieder zu versenden. Einladungen zur Mitgliederversammlung können alternativ zum postalischen Versand auch elektronisch verschickt werden.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Mitgliederversammlung,

b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

d) Wahl des Vorstands,

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im Januar jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Vereinsmitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zugunsten eines Verkehrssicherheitsprojektes zu verwenden hat.

Berlin, den 29.10.2022