Verfahren in der Diagnostik

Testverfahren, die von Begutachtungsstellen für Fahreignung eingesetzt werden, müssen  nach Anlage 14 Abs. 2 Ziffer 7 FeV hinsichtlich ihrer Eignung von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt werden. Welche Testverfahren eine solche Bestätigung erhalten haben, kann einer Übersicht der BASt entnommen werden.