Verfahren in der Diagnostik
Testverfahren, die von Begutachtungsstellen für Fahreignung eingesetzt werden, müssen zukünftig nach Anlage 14 Abs. 2 Ziffer 7 FeV hinsichtlich ihrer Eignung von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt werden. Auch die DGVP wird sich in geeigneter Form an der Festlegung von Kriterien für eine solche Überprüfung von Verfahren beteiligen.